Gesetzliche Unfallversicherung

Sicher ist sicher ...

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.

Sie ist somit wohl einer der wichtigsten Vorsichtsmaß-nahmen die der Staat verpflichtend vorschreibt.

gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.

 

Diese Entschädigung erfolgt mit dem Ziel 

 

a) der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, 

b) der Arbeits- und Berufsförderung und 

c) der Erleichterung von Verletzungsfolgen. 

 

Entschädigt wird in Form von Sach- und Geldleistungen. Beispiele für Leistungen sind die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zahlung von Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, Beihilfen und Abfindungen. Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit. Rechtsgrundlage ist das 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII).

 

Träger der Unfallversicherung im gewerblichen Bereich sind die Berufsgenossenschaften. Sie sind aufgeteilt nach Gewerbezweigen. Welche Berufsgenossenschaften es gibt, können Sie unter www.dguv.de einsehen.

 

Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, können Sie bei der BG-Infoline unter der kostenfreien Rufnummer 0800 60 50 40 4 (Mo.-Fr. von 8:00-18:00) oder direkt bei einer Berufsgenossenschaft erfragen. Die Infoline kann auch bei allgemeinen Fragen zu Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Wegeunfällen in Anspruch genommen werden. 

Soweit eine Berufsgenossenschaft für Ihren Bereich nicht vorhanden ist, tritt die Verwaltungsberufsgenossenschaft ein. 

 

 

1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 

 

Ihre Berufsgenossenschaft ist binnen einer Woche über Ihre Gewerbeanmeldung zu informieren. (Meldepflicht gem. § 192 SGB VII) 

 

Gleichwohl ist es oftmals gängige Praxis, dass die Berufsgenossenschaft durch die Gewerbeämter informiert wird und sich mit Ihnen in Verbindung setzt.  Auch wenn Sie sich nicht anmelden, besteht für Ihre Beschäftigten Versicherungsschutz. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen bei Ihrer Berufsgenossenschaft nicht erfasst sind, müssen Sie mit Beitragsnachzahlungen rechnen. 

 

Achtung: Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern! 

 

2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 

 

a) Unternehmer 

Als selbständiger Unternehmer, der keine Mitarbeiter beschäftigt, sind Sie in den meisten Branchen nicht versicherungspflichtig. Nur wenige Berufsgenossenschaften sehen in solchen Fällen eine Versicherungspflicht für den Inhaber vor. Sie können sich auf Antrag freiwillig versichern. Dies gilt auch für Ihren mitarbeitenden Ehepartner, sofern er kein Gehalt bezieht und daher nicht pflichtversichert ist. Tipp : Auch wenn Sie nicht versicherungspflichtig sein sollten, kann eine freiwillige Versicherung bei Ihrer Berufsgenossenschaft interessant sein. Freiwillig Versicherte haben gegenüber Pflichtversicherten den Vorteil, dass sie im Regelfall die Versicherungssumme bis zum gesetzlichen Höchstrahmen frei wählen können. Ihre Versicherungssumme sollte sich nach Ihrem tatsächlich erzielten Einkommen richten. Sie ist Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen, die Sie im Versicherungsfall erhalten. 

 

b) Arbeitnehmer 

Zum gesetzlich versicherten Personenkreis gehören grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehen. Die Höhe des Einkommens ist ohne Bedeutung. Ferner unterliegen Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende sowie die im Unternehmen tätigen Ehegatten, die ein Gehalt beziehen, der Versicherung kraft Gesetzes. 

 

 

3. Höhe der Beiträge 

 

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge, die die Unternehmer zahlen. Die Berufsgenossenschaft schickt Ihnen zum Jahresende einen Beitragsbescheid zu. 

 

a) Beitrag bei Versicherungspflicht 

 

Besteht Versicherungspflicht, bemessen sich Ihre Beiträge nach den Lohnsummen der Versicherten und der Gefahrenklasse (Gefahrtarifstelle), welche Ihrem Unternehmen zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Gewerbezweigen vorkommenden Arbeitsunfälle. Es kann bei unterschiedlichen Tätigkeiten auch zu einer Zuteilung verschiedener Gefahrenklassen für einzelne Unternehmensteile kommen. Sie müssen Ihrer Berufsgenossenschaft zum Ende des Jahres bzw. am Anfang des Folgejahres einen Entgeltnachweis übermitteln, d.h., nicht jede Neueinstellung oder Entlassung eines Beschäftigten ist anzugeben. 

 

 

Der Nachweis enthält folgende Angaben: 

 

• Name der Berufsgenossenschaft 

• Mitgliedsnummer bei der Berufsgenossenschaft 

• Anzahl der Beschäftigten • Gefahrtarifstelle(n), in der der Beschäftigte arbeitet. 

• Höhe des Arbeitsentgelts, aufgeteilt nach Gefahrtarifstellen 

• geleistete Arbeitsstunden 

 

Bei den genannten Angaben kann teilweise auch ein namentlicher Nachweis erforderlich sein. 

 

b) Beitrag bei freiwilliger Versicherung 

 

Sind Sie freiwillig versichert, ergibt sich Ihr Beitrag aus den Faktoren Versicherungssumme, branchenabhängige Gefahrenklasse und Umlagefaktor. Auskünfte zu Gefahrenklasse und Umlagefaktor für das vergangene Versicherungsjahr erteilt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft. Für das laufende Jahr stehen die Beiträge wegen des Umlageverfahrens nicht fest. Größere Abweichungen zu den Werten des Vorjahres sind aber eher die Ausnahme. 

 

 

4. Meldung eines Arbeitsunfalls 

 

Einen Arbeitsunfall müssen Sie Ihrer Berufsgenossenschaft anzeigen, wenn der Unfall für den Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod des Versicherten zur Folge hat. Die Unfallanzeige hat binnen drei Tagen zu erfolgen, nachdem Sie von dem Unfall Kenntnis erlangt haben. Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige), das Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft erhalten. Es besteht bei einigen Berufsgenossenschaften auch die Möglichkeit der Online-Anzeige. Tödliche Unfälle, Massenunfälle (mehr als 3 Personen) und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden müssen Sie Ihrer Berufsgenossenschaft sofort melden. Weitere Informationen zur Unfallanzeige unter: www.dguv.de, Stichwort: Infos für Unternehmen 

 

 

5. Lohnsummenmeldung auch an die Deutsche Rentenversicherung 

 

Die Prüfzuständigkeit liegt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Folglich benötigen nicht nur die Berufsgenossenschaften detaillierte Angaben des Arbeitgebers, sondern auch die DRV. Die Unternehmen melden das beitragspflichtige Entgelt ihrer Mitarbeiter in der Unfallversicherung daher auch an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Eine Pflicht zur Einführung von Zeiterfassungssystemen ist damit nicht verbunden, es genügt vielmehr, wenn der Arbeitgeber auf die bei ihm vorhandenen Daten zugreift bzw. hilfsweise den Durchschnitt eines vollbeschäftigten Versicherten zugrunde legt. 

 

Schleifstein kaufen

* bitte beachten Sie, dass wir hier keine rechtsverbindlichen Angaben machen dürfen u. dass alle Infos ohne Gewähr sind. Bei Fragen um das Thema Recht kontaktieren Sie einen Rechtsbeistand 


Allergene in Speisekarten
Kartenständer Buffet
Magnetische Lagerschilder
HACCP Checklisten umsonst und gratis


Weitere Unterstützung und Informationen finden Sie hier

gastro-check24- Gastronomie- Beratung aus Bochum
GASTRO-MONSTER: Webportal für Azubis
gastro-link24: Inspiration und Innovation

gratis- gastro -info: das Downloadportal der Branche
gastrooh