Tarifrecht

so steht´s im Grundgesetz

Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt.

Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen

bestimmt. Ein Tarifvertrag kann auf Arbeitnehmerseite nur von den Gewerkschaften, auf

Arbeitgeberseite dagegen sowohl von Arbeitgeberverbänden (Verbandstarifvertrag) als auch

von jedem einzelnen Arbeitgeber (Firmen-, Werk- oder Haustarifvertrag) abgeschlossen

 

werden. Rechtsgrundlage für das Tarifrecht ist das Tarifvertragsgesetz (TVG).


     2. Was regelt ein Tarifvertrag?

 

Der Tarifvertrag regelt die Pflichten und Rechte der Tarifvertragsparteien. Er trifft

Regelungen, insbesondere über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der

erfassten Arbeitsverhältnisse. Er kann auch betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche

Fragen regeln.

Tarifverträge können grob unterschieden werden in

 

Ø  Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen,

Ø  Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc.

Ø  Entgelttarifverträge

Ø  Sozialkassentarifverträge, z.B. in der Bauwirtschaft

 

Daneben gibt es Sondertarifverträge, z.B. für vermögenswirksame Leistungen oder

Zusatzversorgungen. Natürlich gibt es auch Tarifverträge, die mehrere der genannten

Punkte in einem Vertrag regeln. Ob und welche Arten von Tarifverträgen es gibt, variiert je

nach Branche.

 

   3. Wann gilt ein Tarifvertrag für ein Arbeitsverhältnis?

 

a) Mitgliedschaft in tarifvertragschließenden Parteien (Tarifgebundenheit)

 

Die in Tarifverträgen vereinbarten Arbeitsbedingungen gelten grundsätzlich nur für die

Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, d.h. wenn sowohl

der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft als auch der Arbeitgeber

Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes oder beim Firmentarifvertrag selbst

Tarifvertragspartner ist.

 

b) Bezugnahmeklausel im Individualarbeitsvertrag

 

Die Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen in ihrer Gesamtheit oder nur in einzelnen

Punkten kann auch einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart

werden; dem steht es gleich, wenn die Anwendung von tarifvertraglichen Regeln betriebs-

üblich ist.

 

Wichtig ist zu überlegen, ob nur einzelne Punkte eines Tarifvertrags für ein Arbeitsverhältnis

anwendbar sein sollen oder der Tarifvertrag insgesamt und dies im Arbeitsvertrag

entsprechend deutlich zu regeln.

 

Eine Verweisung auf einen Tarifvertrag kann unterschiedlich weit reichen. Möglich sind z.B.

sog. dynamische Verweisungen, die verschiedene Reichweiten haben können, etwa auf den

in Bezug genommenen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung (sog. kleine

dynamische Verweisung) oder auf die jeweilige Fassung des einschlägigen Tarifvertrages

(sog. große dynamische Verweisung) oder statische Verweisungen, d.h. auf den Tarifvertrag

in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages gilt. Es ist wichtig,

auf eine entsprechende Formulierung im Arbeitsvertrag zu achten.

 

c) Allgemeinverbindliche Tarifverträge

 

Tarifverträge gelten daneben auch für sonst tarif-ungebundene Arbeitnehmer und

Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt,

der für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung führt zu

einer unmittelbaren und zwingenden Wirkung des Tarifvertrages (§ 5 TVG).

 

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfolgt auf Antrag der Tarifvertragsparteien durch das

Bundesarbeitsministerium. In vielen Branchen mit allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sind

nicht alle bestehenden Tarifverträge auch allgemeinverbindlich, sondern oft nur einzelne

Tarifverträge, z.B. der Entgelttarifvertrag, teilweise auch nur bestimmte Regelungen

einzelner Tarifverträge. Erfasst werden von einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag alle

Arbeitsverhältnisse, die unter den Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

fallen (s. unter 4.).

 

 

Für allgemeinverbindlich erklärt werden kann ein Tarifvertrag, wenn die Allgemeinverbindlichkeitserklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

 

Ø  der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen

      überwiegende Bedeutung erlangt hat oder

Ø  die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die

 Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung

 verlangt.

Ø  Sonderregeln zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung gelten für sog. gemeinsame

 Einrichtungen, wie z.B. die Sozial- und Urlaubskassen des Baugewerbes.

 

 

4. Welcher Tarifvertrag gilt?

 

Häufig stellt sich die Frage, welcher von mehreren in Frage kommenden Tarifverträgen gilt.

 

a)    Geltungsbereich

 

Ob ein Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt, hängt neben

der Tarifgebundenheit von dessen räumlichem, betrieblichem, zeitlichem und persönlichem

Anwendungsbereich ab, den die Tarifvertragsparteien festlegen können. Mit dem

betrieblichen Anwendungsbereich wird bestimmt, für welche Betriebe ein Tarifvertrag gelten

soll. Regelmäßig wird dabei vom Zweck des jeweiligen Betriebes ausgegangen. Maßgeblich

ist der arbeitstechnische Zweck der betrieblichen Tätigkeit, der durch die überwiegend im

Betrieb geleistete Arbeit oder die Merkmale, die dem Betrieb das „Gepräge geben“,

festgelegt wird, nicht aber durch den wirtschaftlichen Zweck des Betriebes.

 

b)   Zusammentreffen mehrerer Tarifverträge

 

Es besteht die Möglichkeit, dass in einem Betrieb mehrere Tarifverträge aufeinandertreffen.

Verursacht werden kann ein solches Aufeinandertreffen z.B. durch ein Nebeneinander von

einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag und einem Haustarifvertrag oder wenn es nach

Berufsgruppen organisierte Gewerkschaften gibt. Die Frage, welcher Tarifvertrag in einem

solchen Fall gilt, kann in einem Merkblatt nicht dargestellt werden. Auch das im Jahr 2015 in

Kraft getretene Tarifeinheitsgesetz, dessen zentrale Regelung § 4a TVG ist, enthält nicht für

alle Fälle des Zusammentreffens mehrerer Tarifverträge eine Regelung zu der Frage,

welcher Tarifvertrag anwendbar ist. In derartigen Fällen ist eine detaillierte rechtliche

Beratung notwendig.

 

5. Auswirkungen der tarifvertraglichen Regelungen für das einzelne Arbeitsverhältnis

 

Die Arbeitsverhältnisse werden bei Tarifbindung durch den Tarifvertrag unmittelbar und

zwingend gestaltet, unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die einzelnen

Regelungen kennen. Von den Bestimmungen des Tarifvertrages kann zum Nachteil des

Arbeitnehmers nicht abgewichen werden. Der Arbeitnehmer hat bei bestehender tariflicher

Bindung daher z. B. Anspruch auf den tariflichen Lohn, auch wenn er ausdrücklich mit dem

Arbeitgeber eine niedrigere Vergütung vereinbart hat. Eine Abweichung von dem Tarifvertrag

zugunsten des Arbeitnehmers ist jedoch möglich (z.B. übertarifliche Vergütung). Es gilt die

Regel: Treffen arbeits- und abweichende tarifvertragliche Regelung aufeinander, gilt die für

den Arbeitnehmer günstigere (Günstigkeitsprinzip).

 

Zahlt ein Arbeitgeber „unter Tarif“, obwohl er dazu verpflichtet wäre, nach Tarifvertrag zu

zahlen, muss er ggf. nicht nur den Lohn, sondern auch die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

Darüber hinaus muss ein Arbeitgeber die in seinem Unternehmer geltenden Tarifverträge für

jeden Arbeitnehmer einsehbar im Betrieb auslegen.

 

 

6. Nachwirkung von Tarifverträgen

 

Die Regelungen eines Tarifvertrages können auch nach dessen Ablauf weiter gelten (sog.

Nachwirkung). Sofern eine Nachwirkung durch den Tarifvertrag selbst oder die

Allgemeinverbindlichkeitserklärung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, gilt Folgendes:

Nur für Arbeitsverhältnisse, die während der Laufzeit des Tarifvertrages bestanden haben,

gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine

andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG).

 

Eine „andere Abmachung” braucht kein Tarifvertrag zu sein; es kann sich dabei auch um eine Betriebsvereinbarung oder einen Einzelarbeitsvertrag handeln. Für die Nachwirkung der allgemeinverbindlichen Tarifverträge gelten diese Regeln entsprechend. Die Nachwirkung allgemeinverbindlicher Tarifverträge besteht für nicht Organsierte auch dann weiter, wenn für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die durch Mitgliedschaft bei den Tarifvertragsparteien tarifgebundenen sind, bereits ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wurde, dieser aber nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

 

7. Tarifregister

 

Abschluss, Änderung, Beendigung und Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen

sind in einem bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführten

Tarifregister einzutragen. Auch von den Landesarbeitsministerien wird ein derartiges

Tarifregister geführt. Das Tarifregister informiert über das Bestehen oder Nichtbestehen von

Tarifverträgen, über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung

von Tarifverträgen sowie über Inhalte von Tarifverträgen oder Einzelbestimmungen

aus Tarifverträgen. Das Tarifregister erteilt nur Tarifauskünfte, keine anderen

 

arbeitsrechtlichen Auskünfte.

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